Erst zu Beginn des 18. Jahrhunderts wurden von den Landesfürsten Anordnungen erlassen, die jedoch oftmals nicht befolgt wurden. Der erste Teil der Feuerordnung befasste sich mit Vorschriften, die Feuersbrünste verhindern sollten. So wurden erstmals in den Städten Stroh- und Schindeldächer bei Neubauten verboten. In Dörfern wurden sie nur solchen Untertanen erlaubt, „welche nach genugsamer Erkundigung nicht hinlängliches Vermögen besitzen, um sich die nötigen Ziegel- und Schiefersteine anzuschaffen“.

 

Die Lagerung von leicht brennbaren Feldfrüchten oder sonstigem Material in der Nähe von Schornsteinen und Feuerstätten wurde verboten. Kamine mussten in gehöriger Dicke aus Backsteinen oder Lehm ausgeführt sein.

 

Um die Verwirrung bei Feuersbrünsten möglichst gering zu halten, sollten Personen bestellt werden, die sich mit den Spritzen und dem übrigen Gerät auskannten und an diesen übten.

 

Die Alarmierung hatte durch Feuerboten zu erfolgen, die sich beim Ausbruch eines Brandes sofort zum Schultheiß zu begeben hatten, um dessen Befehle entgegenzunehmen.

 

Der Glöckner hatte bei einem Brand sofort Sturm zu läuten. Alle Einwohner hatten sich an den Löscharbeiten zu beteiligen.